Satzung

Arbeiterbildungszentrum e.V. Satzung von der Mitgliederversammlung am 28.4.2012 verabschiedet

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Arbeiterbildungszentrum e. V.” oder abgekürzt “ABZ e.V.” und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung wissenschaftlicher Erforschung der Probleme der nationalen und internationalen Arbeiter- und Volksbewegung, die Bildung und Erziehung von Vereinsmitgliedern und anderen Personen im Zusammenhang mit der Geschichte und den aktuellen Problemen der nationalen und internationalen Arbeiter- und Volksbewegung. Besonderen Wert legt der Verein dabei auf die Förderung der Entwicklung junger Menschen und auf ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, von Bildungsabenden und Fortbildungskursen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Jugendbereich gelegt wird. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein auch ausländische Körperschaften oder deutsche steuerbe­günstigte Körperschaften, die auch im Ausland tätig sind, durch Geld- und/oder Sachzuwendungen, wenn deren Tätigkeit auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

Zur Verwirklichung dieser Vorhaben sollen geeignete Räume genutzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Personen und Organisationen sein, die die im § 2 genannten Ziele unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Organisationen werden durch einen Beauftragten vertreten und haben ebenfalls nur eine Stimme.

Jedes Mitglied hat Mitgliedsbeiträge zu leisten. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben die sich aus der in § 2 genannten Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand abzugeben. Über den Ausschluss entscheidet in der Regel die Mitgliederversammlung. Bei besonders vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss beschließen. Der Ausschluss ist dem Mitglied umgehend mitzuteilen.

§ 6 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) die Kassenprüfer

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu 12 Beisitzern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter wird im Innenverhältnis angewiesen, nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Einzelvertretungsbefugnis Gebrauch zu machen.

Über die Verteilung der Ämter beschließt der Vorstand. Zur Durchführung der laufenden Aufgaben kann der Verein einen Geschäftsführer einstellen.

Die Mitglieder des Vorstands werden zweijährlich von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich erfolgt ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Zweigvereine

Für einzelne Regionen sowie für bestimmte Tätigkeitsgebiete im Rahmen des Vereinszwecks können mit Genehmigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung Zweigvereine gegründet werden. Diese können sowohl nicht rechtsfähige (§ 54 BGB) als auch rechtsfähige eingetragene Vereine (§ 21 BGB) sein.

Zur Gründung eines Zweigvereins sind 7 (sieben) Vereinsmitglieder des ABZ e.V. erforderlich. Die Zweigvereine geben sich eine eigene Satzung, die der Satzung des ABZ e.V. nicht widersprechen darf; ihr satzungsgemäßer Vereinszweck muss vom Zweck nach § 2 umfasst sein. Die Aufnahme als Mitglied des Zweigvereins begründet zugleich die Mitgliedschaft im ABZ e.V.

Dem Zweigverein kann die Eigenschaft als Zweigverein des ABZ e.V. durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden. Umgekehrt kann sich auch der Zweigverein vom ABZ e.V. trennen, sofern seine Satzung diese Möglichkeit vorsieht.

§ 10 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 11 Vereinsauflösung

Die Vereinsauflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstands die Liquidatoren.

Gelsenkirchen, den 28.04.2012